(1) 1Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere

 

1.

Zugang zu dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO und

 

2.

Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden.

2Art. 24 Abs. 5 bleibt unberührt.

 

(2) Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren.

 

(3) Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden.

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