Staatliche Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung der DSGVO und der Datenschutzgesetze kontrollieren, sind nach Art. 51 DSGVO vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten wählen die Mitglieder mit einem transparenten Verfahren. z. B. durch das Parlament oder durch die Regierung.[1]

Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung der DSGVO zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII DSGVO zusammen.

Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.[2] Die Aufsichtsbehörden unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörden üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.[3]

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.[4] Die Aufsichtsbehörden wählen ihr eigenes Personal aus, das nur ihrer Leitung untersteht.[5] Für jede Aufsichtsbehörde haben die Mitgliedsstaaten jährliche Haushaltspläne sowie eine Finanzkontrolle einzurichten, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.[6]

Aufsichtsbehörden arbeiten wenn nötig mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammen und bemühen sich dabei, einen Konsens zu erzielen.[7] Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen alle zweckdienlichen Informationen untereinander aus.

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