Die beschriebenen Kontrollen können von verschiedenen Personen auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden. Da die originäre Verantwortung für Compliance und die Einhaltung der verbindlichen Regeln letztendlich bei der Geschäftseinheit selbst liegt, kann die Kontrolle als Selbstkontrolle durchgeführt werden.

Aufgrund der ihr übertragenen Fachzuständigkeit kann auch die Compliance-Organisation solche Kontrollen durchführen, um sich ein Bild von der Wirksamkeit der von ihr erarbeiteten Maßnahmen zu machen. Ebenso kann die unternehmensinterne Revision als unabhängige Instanz Prozesse und Maßnahmen überprüfen.

Letztendlich kann auch ein externer Experte wie zum Beispiel ein Rechtsanwalt die Maßnahmen kontrollieren.

Alle Kontrolloptionen sind kombinierbar oder können stufenweise zum Einsatz kommen.

Dabei ist wichtig, dass Compliance von den Mitarbeitern nicht als ständige Überwachung empfunden wird, da sonst eine ungewollte Abwehrhaltung hervorgerufen wird. Der Schwerpunkt der Arbeit sollte darin liegen, die Mitarbeiter zu unterstützen und sie durch die Bereitstellung geeigneter Compliance-Instrumente und -Maßnahmen zu befähigen, sich in ihrem Arbeitsalltag rechtmäßig zu verhalten.

[1] In Anlehnung an Moosmayer, Compliance – Praxisleitfaden für Unternehmen, 2012.

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