§ 47 Übergangsregelung
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
1. |
für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010, |
2. |
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