Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes trat bereits 1978 in Kraft und ist damit eines der ersten allgemeinen Datenschutzgesetze in Europa. Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1983 folgte die erste Novellierung im Jahr 1990.

Weitere Anpassungen wurden 2006 durch das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" vorgenommen. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen die Ordnungsvorschriften des 1. Abschnitt s des bisherigen BDSG (Meldepflichten). Eine umfassende Änderung erfuhr das Gesetz im Jahr 2009.

Sowohl das bisherige BDSG als auch die Landesdatenschutzgesetzes und die bereichsspezifischen Regelungen der Kirchen beruhten auf der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 (Richtlinie 95/46/EG). Die EU-Datenschutzrichtlinie wurde durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst. Diese ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und gilt europaweit seit dem 25. Mai 2018. Parallel dazu wurde das BDSG (alt) erneuert. Im neuen BDSG werden die in der EU-DSGVO enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten für Deutschland konkretisiert und gestaltet.

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