3.2 |
Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen [2]Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.[3] [Bis 07.05.2019: § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.] § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
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3.3 |
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. |
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