Begriff

Der Schutz der Gewässer als Lebensgrundlage ist eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Gewässer wird im Unternehmen durch die behördliche Überwachung als auch durch innerbetriebliche Maßnahmen (Selbstüberwachung) sichergestellt. Ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung ist der Gewässerschutzbeauftragte. Zum Gewässerschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Er nimmt im Auftrag des Unternehmers die Kontrolle und Überwachung der Vorschriften zum Schutz der Gewässer wahr. Der Gewässerschutzbeauftragte soll mit den anderen Betriebsbeauftragten des Umweltbereiches (z. B. Abfall-, Gefahrgut-, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) einen die einzelnen Schutzbereiche überlappenden Schutz der Umwelt im Unternehmen etablieren und intensivieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes enthält auch Regelungen zum Gewässerschutzbeauftragten bezüglich Bestellung (§ 64) und Aufgaben (§ 65). Die Regelungen entsprechen denen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zum Immissionsschutzbeauftragten.[1]

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