Zu den Kernaufgaben der Betriebsärzte gemäß § 3 ASiG gehört es, tätigkeitsbedingte Einflüsse auf die Gesundheit (z. B. durch Gefahrstoffe, Lärm, Klima, Ergonomie usw.) zu beurteilen, geeignete Maßnahmen zu empfehlen sowie die Beschäftigten über mögliche Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und zu beraten. Um diese Aufgaben zu erfüllen, muss der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse kennen – dies wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ausdrücklich gefordert (§ 6 ArbMedVV).

Darüber hinaus verlangt die ArbMedVV vom Arbeitgeber je nach Gefährdungsbeurteilung spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder den Beschäftigten anzubieten (Angebotsvorsorge). Er darf damit nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen.

Der Betriebsarzt erfüllt diese fachlichen Voraussetzungen, kennt die Arbeitsplatzverhältnisse und ist an der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig beteiligt. Deshalb soll der Arbeitgeber vorrangig den Betriebsarzt mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge beauftragen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV). Wenn zusätzlich besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung (z. B. ein Röntgengerät) erforderlich sind, zieht der Betriebsarzt weitere Fachärzte hinzu.

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