Zum Betriebsarzt darf nur bestellt werden, wer die vom Gesetz verlangte arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt. Die Fachkunde ist generell vorhanden, wenn der Arzt die Bezeichnung Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner führen darf. Auch die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin signalisiert, dass die erforderliche Fachkunde für den jeweiligen Betrieb vorliegt. Facharzttitel oder Zusatzbezeichnung verleiht die Ärztekammer, wenn Berufserfahrung, Weiterbildung und Kenntnisstand im Fach Arbeitsmedizin den Anforderungen entsprechen.

Detaillierte, verbindliche Bestimmungen finden sich in den Vorschriften der Unfallversicherungsträger, insbesondere der DGUV-V 2.

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