Kurzbeschreibung

Schriftliche Ernennung und Aufgabenbeschreibung für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Vorbemerkung

Schriftliche Ernennung und Aufgabenbeschreibung für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).

Bestellungsurkunde

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(Anschrift oder Firmenstempel)

 

Gemäß § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) wird

Herr/Frau ......................... für das Unternehmen ……………………………………………………………….. zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt.[2]

Ihm werden hiermit die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben gem. § 6 ASiG übertragen (s. Anlage).

In Wahrnehmung der Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist er unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. Bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG ist der Bestellte weisungsfrei.

Ihm steht die sich nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2[3] entsprechend der Betriebsart, der Anzahl der Beschäftigten und der betrieblichen Gegebenheiten ergebende Einsatzzeit für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung. Es sollen darüber Aufzeichnungen geführt werden.

Der Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde wurde gemäß beiliegender Bescheinigung erbracht. Soweit hiernach entsprechende Ausbildungen oder Fortbildungen noch nicht abgeschlossen sind (z. B. berufsgenossenschaftliche oder andere SiFa-Lehrgänge), so ist mit dieser Bestellung auch die Verpflichtung verbunden, an entsprechenden Lehrgängen teilzunehmen.

Beide Teile erhalten je eine Ausfertigung dieser Bestellung mit Einverständnisbestätigung der Betriebsvertretung – soweit vorhanden.

Mit der Bestellung einverstanden:

Betriebsrat Fachkraft für Arbeitssicherheit Geschäftsleitung
___________________________ ___________________________ ___________________________
Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift

Anlage:

Arbeitssicherheitsgesetz

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

DGUV Vorschrift 2[4]

Gemeinsame Aufgabenfelder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in Anlage 2 Nr. 2 und 3 der DGUV V2 beschrieben. Der Arbeitgeber entscheidet über die Aufgabenverteilung.

[1] Diese Bestellungsurkunde muss vor Verwendung immer mit den Vorschriften der Berufsgenossenschaften abgeglichen und ggf. geändert/ergänzt werden, insbesondere bei den Verweisen auf die konkreten Vorschriften der einzelnen Berufsgenossenschaften und deren Anlagen!
[2] Persönliche Anforderungen nach § 7 ASiG müssen berücksichtigt werden.
[3] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat lediglich Musterschriftsätze mit Formulierungsvorschlägen auf ihrer Website, die Endfassung solcher Vorschriften hängt immer von der gegebenen Branche bzw. Genossenschaft ab. Diese sind: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie ...

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