Zusammenfassung

 
Überblick

Allgemein werden Angebote, das Gewähren und Versprechen von Geschenken sowie sonstige Vorteile gegenüber Beamten, Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes oder Angestellten im Geschäftsverkehr als Bestechung bezeichnet. Die Vorteilsannahme gilt als Bestechlichkeit. Als übergreifender Begriff wird das Wort "Korruption" verwendet. Bei Bestechung und Bestechlichkeit handelt es sich um Straftaten.

Bei "Bestechung im Amt" geht es um die Vorteilsgewährung gegenüber Amtsträgern und Mitarbeitern von Behörden.[1] In der Privatwirtschaft wird der Verstoß "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" bestraft.[2] Bestechlichkeit tritt naturgemäß besonders im Einkauf auf, deshalb sind dort entsprechende vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB): § 73d StGB, §§ 263 StGB, § 266 StGB, § 299 StGB, § 300 StGB, § 334 StGB.

Die wichtigsten Vorschriften aus der Abgabenordnung (AO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): § 370 AO, § 823 Abs. 2 BGB.

1 Bestechlichkeit des Einkäufers

1.1 Grundlagen

Grundsätzlich ist das Angebot oder die Annahme von Leistungen, um im Gegenzug Vorteile zu erhalten, verwerflich und darf in einem regelkonformen Geschäftsbetrieb nicht vorkommen.

Der Gesetzgeber schützt mit den entsprechenden Strafvorschriften in § 299 StGB vorrangig das Allgemeininteresse am lauteren Wettbewerb, die Mitbewerber des Lieferanten sowie den gutgläubigen Geschäftsherrn des Einkäufers.

Voraussetzung für die Strafbarkeit der Bestechung ist das Vorkommen im geschäftlichen Verkehr, also im Rahmen eines wirtschaftlichen Wettbewerbs.

Es ist Aufgabe der Unternehmensleitung in Zusammenarbeit mit dem Einkaufsleiter im Unternehmen ein Regelwerk (Compliance Richtlinie / Code of Conduct / Einkaufshandbuch) einzuführen, welche neben anderen Punkte vor allem klare Regeln für die Gewährung und Annahme von Geschenken, Geldleistungen, Einladungen etc. zu enthalten.

Compliance spielt gerade im Einkauf eine große Rolle. Aus einer aktuellen Wirtschaftskriminalstatistik entfällt die Hälfte aller strafbaren Handlungen in der Wirtschaft auf Vorgänge im Einkaufsbereich. Persönliche Vorteile durch Preisabsprachen, z. B. mit Lieferanten, sind hier ein großes Problem.

1.2 Wer ist betroffen?

Es können nur verantwortliche Angestellte sowie beauftragte Einkäufer mit Einfluss auf Vergabeentscheidungen im Unternehmen als Täter infrage kommen. Bestrafungen von allen anderen Beteiligten unterliegen der Beihilfe oder Anstiftung. Strafbar machen sich sowohl der Geber als auch der Empfänger von Vorteilen.

1.3 Auch der Versuch ist strafbar

Lieferanten machen sich bei Vorteilsangeboten an Einkäufer auch dann strafbar, wenn die Einkäufer diese Angebote nicht bemerken oder sofort zurückweisen. Alleine der Versuch der Bestechung führt zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Für einen strafrechtlich relevanten Verstoß ist der tatsächliche Tausch von Vorteilen gegen Bevorzugungen nicht notwendig.

 
Praxis-Beispiel

Bevorzugung durch Ausschreibungsverfahren ist strafbar

Verspricht der Einkäufer dem Lieferanten eine Bevorzugung durch ein vorgeschaltetes Ausschreibungsverfahren, liegt eine Straftat vor.

1.4 Was sind strafbare Vorteile?

Ein strafbarer "Vorteil" ist für einen Einkäufer der Erhalt einer unrechten Zuwendung mit dem Ziel der Verbesserung seiner persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Situation. Neben Geldleistungen, also dem klassischen "Schmiergeld"; zählen zu diesen Zuwendungen auch Rabatten, Sach- oder Dienstleistungen, Unternehmensbeteiligungen oder Schuldentilgungen.

Zuwendungen mit einem geringen Umgang wie Trinkgeld, Werbegeschenke oder Einladungen zum Essen werden nicht als strafbare Vorteilsannahme angesehen. Zuverlässige Kriterien existieren dafür allerdings nicht.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Gegenleistung für die Lieferantenbevorzugung dem Einkäufer selbst zufließt. Vorteile für Dritte, z. B. Verwandte oder Freunde sind für einen Straftatbestand ausreichend, falls damit indirekt Vorteile für den Einkäufer verbunden sind.

1.5 Geschäftsinhaberbestechung nicht strafbar

Eine besondere Problemstellung ergibt sich bei Bestechungsvorgängen, in denen die Geschäftsinhaber der Einkäufer involviert sind. Die Geschäftsinhaberbestechung ist nicht strafbar.[1]

[1] Wagner: Strafrecht und Compliance http://www.bg124.de/fileadmin/user_upload/dokumente/Vortrag_BME__Compl__Beschaffg.pdf, aufgerufen am 28.03.2014.

2 Betroffene Bereiche

Gerade im Einkauf ist das Risiko für Bestechungen als hoch anzusehen. Eine Vielzahl von Bereichen kann davon betroffen sein.

Bei Vergabeentscheidungen bestehen Risikofelder in der Beschaffung durch alleinige Entscheidungskompetenzen der Einkäufer ohne "Vier-Augen-Prinzip", enge Vergabezeitfenster, umkämpfte Lieferantenmärkte und Manipulationen der Vergabedokumente. Insbesondere Fachbereiche, die ohne Einkaufseinbindung agieren (Maverick-Buying) sind für Bestechungen besonders anfällig.

Unzureichende Kontrollsysteme ermöglichen, dass Bestechungen unbemerkt getätigt werden könnten.

In der Vertragsgestaltung stellen freie Vertragsverhandlungen, Vorauszahlungen sowie Vorfinanzierungen Gefahren im Rahmen de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge