(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn

 

1.

die Güter sich

 

a)

in einem Drittland befinden oder

 

b)

im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und

 

2.

die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.

 

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.

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