Der Beauftragte aus Hamburg betrachtet das Verhalten der Kolibri Image als einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

Das Bußgeld wurde damit begründet, dass nach Ansicht der Hamburger Behörde schützenswerte Daten ohne Rechtsgrundlage an den Dienstleister übermittelt wurden. Erschwerend wirke sich aus, dass man diese Praxis aufrechterhalten habe, obwohl dem Unternehmen die Datenverarbeitungsprozesse des Verarbeiters zugestanden nicht bekannt waren. Auch der Hinweis auf hohe Kosten für eine Übersetzung wirke nicht strafmildernd. Man hätte im Gegenteil zwingend von der Beauftragung des Dienstleisters absehen müssen, denn spätestens nach der Auskunft der Hessener Behörde sei die Rechtslage klar gewesen. Es liege also ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Gesetz vor.

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