(1)[1] 1Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g,11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und[2] § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. 2Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. 3Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.

 

(2) 1Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.

 

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister übertragen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen. Anzuwenden ab 18.08.2005.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017. Anzuwenden ab 31.12.2018.

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