Die zuständigen Überwachungsbehörden müssen in der Lage sein, sich über die Verhältnisse im Betrieb allgemein zu informieren bzw. sich im Einzelfall über die konkrete Situation eines Unternehmens zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde und dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung daher innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitteilen, wie viele Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit am 31.12. im Betrieb tätig waren, und die Zeit angeben, während der sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren. Die Zeiten sind getrennt für Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsmeister und Sicherheitstechniker aufzuführen (§ 13 Abs. 1 ASiG). Ist ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in mehr als einem Betrieb tätig, soll der Arbeitgeber auch die Anzahl der Betriebe angeben. Schließlich ist auch zu vermerken, ob es sich um einen freiberuflich tätigen Betriebsarzt oder um einen überbetrieblichen Dienst handelt.

Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung des ASiG erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 19 Abs. 1 SGB VII. Die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers kann von den Mitgliedsunternehmen Auskünfte über Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe verlangen. Hier wie dort besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht bei Fragen, deren Beantwortung den Arbeitgeber selbst oder einen Angehörigen (insbesondere Verlobte, Ehegatten, Kinder, vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde (§ 13 Abs. 1 ASiG, § 19 Abs. 3 SGB VII).

Wie der Aufsichtsbeamte nach § 19 Abs. 1 SGB VII ein Besichtigungsrecht hat, so sind auch die Beauftragten der zuständigen Behörde befugt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen. Außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (§ 13 Abs. 2 ASiG). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.

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