Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zum ASiG und zu den Rechtsverordnungen, die aufgrund des ASiG erlassen werden (§ 15 ASiG). Damit soll eine einheitliche Durchführung des ASiG in den Bundesländern sichergestellt werden, die für die Durchführung und Überwachung zuständig sind. Auch wenn Verwaltungsvorschriften keine Rechtsvorschriften sind, sondern im Regelfall eine Selbstbindung der Verwaltung darstellen und damit Gleichbehandlung gleicher Fälle gewährleisten, sind sie für den Arbeitgeber wichtig. Die Wettbewerbsgleichheit der Arbeitgeber untereinander wird damit garantiert. Verwaltungsvorschriften entfallen, wenn die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die vom Arbeitgeber nach §§ 2, 5 ASiG zu treffenden Maßnahmen Unfallverhütungsvorschriften erlassen haben. Der Vorrang des Unfallversicherungsträgers bleibt somit gewährleistet. Das entspricht der Grundlinie des Gesetzes. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung soll in erster Linie zuständig sein, die gesetzlichen Pflichten durch Rechtsvorschriften zu ergänzen und zu erläutern. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften kann z. B. die Zahl der zu bestellenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Nachweis der Fachkunde, ihre Aufgaben, die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers usw. geregelt werden.

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