Die Pflicht des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, hängt von bestimmten Kriterien ab. § 5 Abs. 1 ASiG nennt hier:

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung,
  • die Betriebsorganisation, besonders hinsichtlich der Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen und
  • die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 ArbSchG für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. Damit sind der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften) oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) gemeint.

Nach diesen Kriterien ist zu beurteilen, ob, in welcher Zahl, für welche Zeit und in welchem Umfang Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden müssen. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Art von Fachkräften zu beschäftigen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht in jedem Fall einen Sicherheitsingenieur zu bestellen.

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