§ 2 Abs. 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Diese Verpflichtungen gelten unter Berücksichtigung

  • der Betriebsart und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und ihrer Zusammensetzung sowie
  • der Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Davon hängt ab, ob, wie viele, für welche Zeit und in welchem Umfang Betriebsärzte zu bestellen sind. Die jeweiligen Betriebsverhältnisse können durchaus unterschiedlich sein. Es ist ohne weiteres möglich, dass in einem Unternehmen zwar relativ wenig Arbeitnehmer beschäftigt werden, aber sehr gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden. Das macht Vorsorgeuntersuchungen notwendig, für die ein Betriebsarzt erforderlich ist. Umgekehrt können in einer Behörde aber auch zahlreiche Bedienstete tätig sein, die keiner besonderen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Dann muss der Betriebsarzt für einen geringeren zeitlichen Umfang bestellt werden.

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