Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz einschließlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ergibt sich aus staatlichen Bestimmungen (Gesetzen und Verordnungen) oder aus den Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber

  • alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen;
  • die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen, sich ändernden Gegebenheiten anpassen und dabei eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anstreben.

Um die Arbeitsschutzmaßnahmen zu planen und durchzuführen, muss er nach § 3 Abs. 2 ArbSchG zudem

  • die notwendigen Mittel bereitstellen und eine geeignete Organisation schaffen;
  • dafür sorgen, dass die Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden und bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Dabei muss der Arbeitgeber

  • die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  • die Gefahren an ihrer Quelle bekämpfen;
  • bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen;
  • die Maßnahmen so planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und der Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpft werden;
  • individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen behandeln;
  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen berücksichtigen;
  • den Beschäftigten geeignete Anweisungen erteilen (§ 4 ArbSchG).

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen und ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Sofern der Arbeitgeber mehr als zehn Personen beschäftigt, muss er das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Zudem muss er seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 ArbSchG).

Weitere Pflichten für den Arbeitgeber ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch VII. Zum Beispiel muss er die von den Unfallversicherungsträgern nach § 15 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften beachten (§ 209 SGB VII).

Die grundlegenden Rahmenverpflichtungen des Arbeitgebers werden in zahlreichen Arbeitsschutzregelungen präzisiert. Beispielhaft seien hier das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Gefahrstoffverordnung, das Produktsicherheitsgesetz mit seinen Verordnungen und nicht zuletzt das Arbeitssicherheitsgesetz genannt.

Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz ergibt sich bereits aus § 618 Abs. 1 BGB und § 62 Abs. 1 HGB. Das Arbeitssicherheitsgesetz trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber seiner Verantwortung für den Arbeitsschutz nur nachkommen kann, wenn er über die dafür erforderlichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Kenntnisse verfügt. Da er dieses Wissen in den seltensten Fällen selbst hat, verpflichtet ihn das Arbeitssicherheitsgesetz, geeignete arbeitsmedizinische und technische Fachkräfte in Anspruch zu nehmen.

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