Überblick

Dass Menschen durch ihre berufliche Tätigkeit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gar Schäden erfahren dürfen, zählt zu den Grundwerten unserer Gesellschaft (Art. 2 Abs. 2 GG). Arbeitgebern werden deshalb Schutzziele und Umsetzungsrichtlinien vorgegeben. Wie der einzelne Unternehmer diese anwendet, also wie er Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in seinem Unternehmen organisiert, wird ihm weitgehend freigestellt. Für die wirkungsvolle Anwendung (nachweisbare Erreichung der Schutzziele) ist er verantwortlich. Das Arbeitsschutzgesetz fordert deshalb in § 3 Abs. 2 eine "geeignete Organisation" für den betrieblichen Arbeitsschutz. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie mit der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Beauftragung eines Betriebsarztes, der Benennung von Sicherheitsbeauftragten sowie dem Bereitstellen der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung ihre Organisationspflichten erfüllt haben. Dies ist nicht der Fall. Für eine wirkungsvolle Anwendung – die zuallererst im Interesse des Unternehmens und seiner Beschäftigten sein sollte – müssen darüber hinaus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen geplant und zielorientiert ausgeführt, Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betrieblichen Prozesse (Abläufe) integriert und die Tätigkeiten vor Ort sicher ausgeführt werden. Erforderlich ist also ein systematisches Vorgehen im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie ein systematisches Arbeitsschutzhandeln oder kurz ein "Managen" der betrieblichen Aktivitäten für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, sprich ein Arbeitsschutzmanagement.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausdrücklich wird derzeit die Anwendung eines Arbeitsschutzmanagements bzw. eines Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weder vom Gesetzgeber noch von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt. Indirekt fordert jedoch insbesondere das Arbeitsschutzgesetz eine wirksame Organisation (Systematik) der Umsetzung der Gesetze, Vorschriften etc., eine erkennbare Wahrnehmung der Führungsverantwortung im Arbeitsschutz (v. a. die Sicherstellung der Wirksamkeit der Maßnahmen) sowie eine Nachweisbarkeit der Umsetzung. Dies entspricht weitgehend einem Arbeitsschutzmanagement, wobei der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger die Art und Weise der Realisierung den Unternehmen überlassen. Sie stellen den Unternehmen jedoch Leitfäden, wie z. B. den "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" als Orientierung zur Verfügung.

Gefordert bzw. "honoriert" wird ein Arbeitsschutzmanagement immer häufiger von gewerblichen Kunden und Sachversicherern. Angestoßen durch ihr Qualitätsmanagement bzw. ihr Contractor Management verlangen sie von ihren Werksvertragspartnern (insbesondere den Kontraktoren) einen anerkannten Nachweis eines systematischen und wirksamen Arbeitsschutzes. Nicht zu unterschätzen ist auch der normative Charakter der 2018 veröffentlichten internationalen Norm DIN ISO 45:001:2018 "Occupational health and safety management systems – Requirements with guidance for use" ("Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Anforderungen mit Leitlinien zur Anwendung“).

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