Kurzbeschreibung

Muster für ein internes Informationsschreiben des Arbeitgebers an alle Führungskräfte bzw. Vorgesetzte über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Auswirkungen für die tägliche Praxis.

Vorbemerkung

Sie können dieses Musterschreiben insbesondere für eine entsprechende Information neu eingestellter Führungskräfte und Fachvorgesetzter verwenden. Der Mustertext selbst ist sehr ausführlich gehalten und sollte an die individuellen Bedürfnisse in Ihrem Betrieb angepasst werden. Essenzieller Bestandteil sind in jedem Fall die 8 Diskriminierungsmerkmale aus § 1 AGG sowie die wesentlichen Anwendungsfälle, in denen das AGG für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Führungsverantwortung relevant wird.

Wichtig

Zu beachten ist, dass Führungskräfte quasi der "verlängerte Arm" des Arbeitgebers sind. Als Erfüllungsgehilfen im Sinne vom § 278 BGB wird ihr Verhalten dem Arbeitgeber rechtlich direkt zugerechnet. Für etwaiges Fehlverhalten von Führungskräften hat der Arbeitgeber damit in jedem Fall einzustehen, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Im Hinblick auf etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen von Diskriminierungsopfern kann sich daher auch eine tiefer gehende Schulung von Führungskräften anbieten.

Mustertext

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsverantwortung,

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es, Diskriminierungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Arbeitsleben zu verhindern oder zu beseitigen.

Dieses Ziel entspricht der Haltung und Praxis in unserem Unternehmen. Die Geschäftsleitung, Sie als Führungskraft sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten für eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur ein. Benachteiligungen und Belästigungen am Arbeitsplatz werden nicht akzeptiert.

Es ist wichtig, die Inhalte des Gesetzes zu kennen und in der täglichen Praxis aufmerksam auf ihre Umsetzung zu achten. Als Führungskraft haben Sie Vorbildfunktion und stehen dabei ganz besonders in der Verantwortung. In diesem Merkblatt, das Sie in dem gemeinsamen Streben unterstützen soll, ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu schaffen und zu sichern, haben wir die wichtigsten Aussagen und Inhalte des AGG für Sie zusammengefasst.

Das Gesetz verbietet Benachteiligungen insbesondere von nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, aber auch anderer Kolleginnen und Kollegen wegen

  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des (Lebens-)Alters,
  • der sexuellen Identität und
  • des Geschlechts.

Dabei umfasst der Anwendungsbereich des Gesetzes alle Stationen eines Arbeitsverhältnisses – von der Stellenausschreibung bis hin zu dessen Beendigung. Der Gesetzgeber verlangt hier sehr viel von Ihnen als Führungskraft: Keine personalrelevante Entscheidung in Ihrer täglichen Praxis darf nur deshalb anders ausfallen (d. h. für den/die davon betroffene(n) Beschäftigte(n) oder Bewerber bzw. Bewerberin nachteilig), weil er oder sie eines der oben genannten Merkmale aufweist.

Auf Diskriminierungsfreiheit zu achten ist schon bei der Suche nach geeigneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, etwa durch eine Stellenausschreibung. Das Gleiche gilt für Vorstellungsgespräche, die Bewerberauswahl und Einstellungsentscheidung bzw. Absagen. Im laufenden Arbeitsverhältnis sollten besonders der tägliche Umgang miteinander und Ihre alltäglichen Anweisungen in Ihrem Fokus stehen. Achten Sie daher z. B. auch bei Mitarbeitergesprächen, bei Versetzungen oder Beförderungen, bei Prämien und Bonuszahlungen oder Entscheidungen hinsichtlich der Berufsausbildung und Weiterbildung auf neutrale Maßstäbe.

Dabei müssen nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolut gleich behandelt werden. Differenzierungen sind auch weiterhin erlaubt etwa aufgrund von Qualifikation, Leistung, Teamfähigkeit und sozialer Kompetenz, bei Bewerbern/Bewerberinnen insbesondere auch aufgrund von Zeugnissen und Noten, dem beruflichen Werdegang, Auslandserfahrung oder Sprachkenntnissen, sofern dies für die zu besetzende Stelle eine Rolle spielt.

Das Gesetz gilt gleichermaßen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie für Auszubildende und Bewerber/Bewerberinnen. Auch externe Dritte, wie etwa selbstständige Dienstleister/Dienstleisterinnen, dürfen nicht allein wegen der oben genannten Merkmale (Alter, Geschlecht …) benachteiligt werden.

Bitte achten Sie darauf und wirken darauf hin, dass in Ihrem persönlichen Verantwortungsbereich keine Diskriminierungen und Belästigungen unter Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorkommen. Wenn Sie von solchen Vorfällen erfahren, nehmen Sie die Angelegenheit ernst! Als Führungskraft sind Sie verpflichtet – gegebenenfalls gemeinsam mit der Personalabteilung – die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Vorfälle zu ergreifen. Je nach Vorfall können angemessene Reaktionen etwa ein persönliches Gespräch, ein Hinweis, eine Ermahnung, eine Umsetzung oder Versetzung oder eine Abmahnung sein. In Extrem...

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