Bundesverwaltungsgericht: Kfz-Kennzeichen dürfen erfasst werden

In Bayern dürfen weiterhin Millionen von Autokennzeichen von der Polizei automatisch erfasst und abgeglichen werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sieht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt.

Wer auf Autobahnen in Bayern unterwegs ist, muss damit rechnen, dass die Polizei sein Autokennzeichen scannt und überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht segnete diese umstrittene Praxis jetzt ab. Die Richter wiesen die Klage eines Autofahrers aus Bayern ab. Er wollte erreichen, dass seine Nummernschilder nicht mehr automatisch erfasst und überprüft werden dürfen, weil er damit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht.

Der Kläger zeigte sich enttäuscht und will das Urteil jetzt prüfen. Mit großer Wahrscheinlichkeit werde er vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Gericht sieht keinen Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Bundesverwaltungsgericht sah keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wenn ein Kfz-Kennzeichen erfasst und abgeglichen wird, ohne dass ein Treffer erzielt wird. Bei dem Verfahren in Bayern sei gesichert, dass die Daten anonym bleiben, sofort spurlos gelöscht werden und sich kein Bezug zu Personen herstellen lasse.

Automatische Kennzeichenerfassung seit 2006

Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Erfassungsgeräte ein. Mobile Geräte nutzt die Polizei etwa vor Fußballspielen. Laut Gericht werden auf bayerischen Autobahnen monatlich acht Millionen Kennzeichen erfasst und abgeglichen. Die Geräte registrieren 50 000 bis 60 000 Treffer. Ein Großteil davon stellt sich dann jedoch als Irrtum heraus. Nur 500 bis 600 Mal gibt es echte Treffer. Auch andere Bundesländer haben automatische Erfassungssysteme.

Der Rechtsvertreter des Klägers sagte, wenn an den Rand der Autobahnen Polizisten gesetzt würden, die Kennzeichen notierten, würde man sagen, das ist ein Polizeistaat. Bei der Kennzeichenerfassung erfolge die Kontrolle unsichtbar. Auch der Unverdächtige müsse durch die Kontrolle.

(BVerwG, Urteil v. 22.10.2014, 6 C 7.13)