Hitzearbeiten: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

Herrschen an einem Arbeitsplatz mindestens 35 Grad, so bezeichnet man die dort verübte Tätigkeit als Hitzearbeit. Die DGUV-Empfehlung „Hitzearbeiten“ erläutert, wie eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden kann, um durch Hitze entstehende Belastungen und Erkrankungen der Beschäftigten zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Typische Hitzearbeitsplätze sind beispielsweise Hochöfen, Schmieden, oder Gießereien, denn an ihnen herrschen rund um die Uhr hohe Temperaturen. Diese sind umso belastender, wenn sie gleichzeitig mit hoher Luftfeuchte und Sonneneinstrahlung sowie schwerer körperlicher Arbeit verbunden sind. Es ist bei der Belastung für die Beschäftigten auch zu unterscheiden, ob die Hitze dauerhaft oder nur zeitweise auftritt (wie zum Beispiel bei Feuerwehreinsätzen oder bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in der Glasindustrie).

Was sind die Grundlagen für die Vorsorgeuntersuchung?

Wichtigste Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin muss im Vorfeld geklärt sein, wie die Arbeitsplatzverhältnisse abgesehen von den gesundheitlichen Risiken genau aussehen und welche individuellen Beanspruchungen beim Beschäftigten vorliegen. Erst aus der Synthese dieser Informationen lassen sich Inhalt und Umfang der Beratung der potenziell darauffolgenden Untersuchung festlegen.

Was gilt für den durchführenden Betriebsarzt?

Der für die Durchführung der Vorsorge zuständige Arzt muss über die Beurteilung von Hitzebelastungen und -erkrankungen erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Hat er diese nicht, muss zusätzlich ein weiterer Arzt mit den entsprechenden Kompetenzen hinzugezogen werden. 

Welche Vorsorgearten können durchgeführt werden?

Für Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, muss vom Unternehmen bzw. Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge veranlasst werden. Die Angebotsvorsorge entfällt daher für Hitzearbeiten. Darüber hinaus muss ein Unternehmen dem Beschäftigten eine Wunschvorsorge gewähren – es sei denn, dass aufgrund der Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse und der implementierten Schutzmaßnahmen nicht mit einem gesundheitlichen Risiko für den Beschäftigten zu rechnen ist.

Wie läuft die Vorsorge ab?

  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für den Vorsorgetermin mit und beauftragt ihn, die Vorsorge durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Beratung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben. 
  • Darauf folgt als erster Schritt der eigentlichen Vorsorge die Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese. 
  • Der Arzt stellt dabei fest, ob eine weitergehende ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Ist sie das seiner Meinung nach, kann sie aber dennoch vom Beschäftigten abgelehnt werden.
  • Im Anschluss an eine Untersuchung kommt es zu einem weiteren Beratungstermin. Neben der Beratung des Beschäftigten kann ggf. auch eine Beratung des Arbeitgebers stattfinden.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt dem Beschäftigten als auch dem Unternehmer eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese erhalten beide Personen in jedem Fall, egal, ob neben der Eingangsberatung auch eine Untersuchung stattgefunden hat oder nicht.
  • Nach der Vorsorge muss der Arzt alle Ergebnisse auswerten. Meint er, dass die Schutzmaßnahmen am betreffenden Arbeitsplatz nicht ausreichen, hat er darüber den Arbeitgeber/Unternehmer zu informieren und muss diesem darüber hinaus auch bessere Schutzmaßnahmen vorschlagen. 
  • Die ärztlichen Ergebnisse muss das Unternehmen wiederum in der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und seiner Schutzmaßnahmen berücksichtigen. 
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