DGUV-Empfehlung - Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Diese DGUV-Empfehlung gehört zu den Eignungsbeurteilungen. Mit ihr stellt der Arzt fest, ob eine Person die physischen und psychischen Grundlagen mitbringt, um eine bestimmte Arbeitstätigkeit ausüben zu können oder aber diese fortsetzen darf. Im Falle der Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre muss der zuständige Arzt feststellen, ob der Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig sein kann, an dem die Luft eine reduzierte Sauerstoffkonzentration von 15 bis 13 Prozent aufweist.

Sauerstoffreduzierte Atmosphären werden vor allem aufgrund der Brandvermeidung insbesondere im Lager- und EDV-Bereichen eingesetzt. In diesen Arbeitsbereichen wird die Sauerstoffkonzentration der Luft auf bis zu 13 Prozent (15,0 Vol.%) gesenkt. Dadurch verringert sich der Sauerstoffpartialdruck, wodurch die Diffusion des Sauerstoffs vermindert wird. Insbesondere Personen, die Erkrankungen des zentralen Nervensystems, wie zum Beispiel Epilepsie oder Herz- und Lungenerkrankungen aufweisen, können für Tätigkeiten mit diesen Arbeitsplatzbedingungen daher nicht eingesetzt werden. Eignungsprüfungen für die Arbeit in sauerstoffreduzierten Atmosphären werden vor allem für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten, Lagerarbeiten sowie Wartungs- und Reperaturarbeiten durchgeführt.

Was gilt für Eignungsprüfungen?

Um eine Tätigkeit in einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre aufnehmen oder weiterführen zu können, müssen sich die betroffenen Personen einer Eignungsprüfung unterziehen. Bei Eignungsuntersuchungen steht die arbeitsmedizinische Tauglichkeit des zu Untersuchenden im Vordergrund. Dabei wird überprüft, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend sind. Aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des zu Untersuchenden sind diese nur in bestimmten Fällen zulässig. In jedem Falle sind sie nur bei Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für ihren besonderen Zweck zu beachten und setzen ein spezifisches Anforderungsprofil voraus. 

Wie läuft die Eignungsbeurteilung ab?

  • Der Betriebsarzt berät das Unternehmen.
  • Das Unternehmen erstellt ein Anforderungsprofil für die entsprechende Tätigkeit.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für die Eignungsbeurteilung mit und beauftragt ihn, diese durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Vorstellung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben. 
  • Darauf folgt die Eingangsbeurteilung/Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese/Arbeitsanamnese. 
  • Der Arzt führt nach eigenem Ermessen eine Untersuchung durch, die aber nicht gegen den Willen der zu untersuchenden Person stattfinden kann.
  • Bei der Untersuchung werden körperliche und klinische Faktoren untersucht. Dabei achtet der Arzt vor allem auf das potenzielle Auftreten von Lungenhochdruck, Herz-Kreislauf-Beschwerden und anderen verwandten gesundheitlichen Schäden.
  • Im Anschluss beurteilt der Arzt die Eignung der Person vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Anamnese, der körperlichen und klinischen Untersuchung sowie aller notwendigen Informationen zu den Arbeitsplatzverhältnissen.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt der untersuchten Person eine Bescheinigung aus, in der Anlass und Beurteilung/Ergebnis zusammengefasst sind. In der Regel leitet diese dann dem Unternehmen/Unternehmer die Bescheinigung weiter. 
  • Unter anderem aufgrund von gesundheitlichen oder tätigkeitsbezogenen Veränderungen des Beschäftigten oder aber wegen der Einführung neuer Arbeitsmittel und -verfahren kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anlassbezogenen erneuten Eignungsbeurteilung im laufenden Beschäftigungsverhältnis kommen.

Was sind die wichtigsten Beurteilungskriterien für die Eignung?

Der Grad der Relevanz von Erkrankungen und körperlichen Beschwerden für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit ist abhängig von der jeweiligen Risikoklasse. Beispielsweise haben Bewusstseins- oder Gleichgewichtstörungen nur bedingt eine Relevanz bei Tätigkeiten der Risikoklasse 1 (abhängig von den jeweilig herrschenden Expositionsbedingungen), dagegen haben sie aber eine hohe Relevanz für Tätigkeiten unter den Bedingungen der Risikoklasse 2 mit ihren noch niedrigeren Sauerstoffkonzentrationen der Luft (siehe unten). Bei der Beurteilung zur Ausübung der Tätigkeiten sind vor allem folgende Krankheiten bzw. Beeinträchtigungen von besonderer Bedeutung:

  • Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
  • Anfallsleiden in Abhängigkeit von Art, Häufigkeit, Prognose und Behandlungsstand der Anfälle,
  • Erkrankungen und Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, Schlaganfall etc.,
  • Alkohol-, Suchtmittel-, und Medikamentenabhängigkeit,
  • Erkrankungen und Veränderungen der Atmungsorgane, zum Beispiel Lungenerkrankung oder Bronchialasthma,
  • Erkrankungen und Veränderungen des Herzens und des Kreislaufs mit starker Einschränkung der Leistungs- und Regulationsfähigkeit, zum Beispiel Angina pectoris,
  • Schwere und symptomatische Anämien,
  • Schwere regionale Durchblutungsstörungen.

Welche Risikoklassen gelten für Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre?

Bei Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre müssen folgende Risikoklassen unterschieden werden (Sauerstoffkonzentration c in Vol.-% O2):
Risikoklasse 1: Vol.% 17,0 > c ≥ 15,0
Risikoklasse 2: Vol. % 15,0 > c ≥ 13,0
Die Beschäftigten dürfen nur in Atmosphären mit einer noch niedrigeren Sauerstoffkonzentration als 13 Prozent (Risikoklasse 3) tätig sein, wenn sie einen Atemschutz tragen, der sie von der Umgebungsatmosphäre unabhängig macht.
 

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