Atemschutzgeräte: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

Diese DGUV-Empfehlung gehört zu den Eignungsbeurteilungen. Mit ihr stellt der Arzt fest, ob eine Person die physischen und psychischen Grundlagen mitbringt, um eine bestimmte Arbeitstätigkeit ausüben zu können oder diese fortsetzen darf. Berufsgruppen, die hohen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und für ihre Arbeit Atemschutzgeräte benötigen, sind z.B. Feuerwehrleute oder Soldaten.

Wer beruflich mehr als eine halbe Stunde pro Tag Atemschutzgeräte-Träger ist, muss sich einer Eignungsüberprüfung unterziehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mit gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen in Berührung kommen. Besonders typische Berufsgruppen sind die (Berufs-) Feuerwehr, Berufssoldaten oder Mitarbeiter von Rettungsdiensten. Bei der Vorsorge sind die Arbeitsplatzverhältnisse (Arbeitsschwere, Klima), die Gebrauchsdauer und das Gewicht des Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Grundlage einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung. Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss ein Unternehmen entweder einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ beauftragen.

Atemschutzgeräte: Was gilt für Eignungsprüfungen?

Um eine Tätigkeit in einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre aufnehmen oder weiterführen zu können, müssen sich die betroffenen Personen einer Eignungsprüfung unterziehen. Bei Eignungsuntersuchungen steht die arbeitsmedizinische Tauglichkeit des zu Untersuchenden im Vordergrund. Dabei wird überprüft, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausreichen. Aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des zu Untersuchenden sind diese nur in bestimmten Fällen zulässig. In jedem Falle sind sie nur bei Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für ihren besonderen Zweck zu beachten und setzen ein spezifisches Anforderungsprofil voraus. 

Welche Fristen gelten für die Eignungsprüfung?

Die erste Vorsorge muss innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Es gelten folgende weitere Fristen nach der Erstvorsorge abhängig von der Altersgruppe und des Gewichts des Atemschutzgeräts:

  • Personen bis 50 Jahre: Zweite Vorsorge nach 12 Monaten, weitere Vorsorgen nach 36 Monaten.
  • Personen über 50 Jahre bei Gerätegewicht bis 5 kg: Zweite Vorsorge nach 12 Monaten, weitere Vorsorgen nach 24 Monaten.
  • Personen über 50 Jahre bei Gerätegewicht über 5 kg: Zweite Vorsorge nach 12 Monaten, weitere Vorsorgen nach 12 Monaten.

Diese Fristen können im Einzelfall vom untersuchenden Arzt verkürzt, jedoch in keinem Falle verlängert werden. Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung kann vor dem Gebrauch eines Atemschutzgerätes eine erneute Vorsorge vor Ablauf der Wiederholungsfrist notwendig werden. Im laufenden Beschäftigungsverhältnis können erneute Eignungsbeurteilungen auch aufgrund folgender Umstände erforderlich sein:

  • Begründete, anlassbezogene Eignungszweifel,
  • Veränderung der Tätigkeit,
  • Neue Arbeitsinhalte oder Arbeitsmittel,
  • Geänderte Gefährdungssituation aufgrund innerbetrieblicher Prozess- und Strukturveränderungen.

Welche Vorsorgearten können durchgeführt werden?

Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen vom Unternehmer veranlasst werden. Die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn Beschäftigte zuvor an einer Pflichtvorsorge teilgenommen haben. 
Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen vom Unternehmer angeboten werden. Wird das Angebot von der oder dem Beschäftigten nicht wahrgenommen, ist der Unternehmer weiterhin verpflichtet, regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf seinen Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen.

Beim Einsatz welcher Geräte kann eine Vorsorge unterbleiben?

Eine Vorsorge kann unterbleiben bei Einsatz von folgenden Atemschutzgeräten:

  • Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen. Sie belasten die atemschutzgerättragende Person so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.
  • Atemschutzgeräte der Gruppe 1, die nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag vom Träger angewendet werden.
  • Kurzzeitgeräte für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit diese nur zur Flucht oder für leichte Arbeit eingesetzt werden.
  • Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke.

Wie läuft die Eignungsbeurteilung ab?   

  • Der Betriebsarzt berät das Unternehmen.
  • Das Unternehmen erstellt ein Anforderungsprofil für die entsprechende Tätigkeit.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für die Eignungsbeurteilung mit und beauftragt ihn, diese durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Vorstellung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben. 
  • Darauf folgt die Eingangsbeurteilung/Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese
  • Bei der allgemeinen Anamnese fragt der Arzt vor allem nach folgenden Aspekten:
    • Beschwerden wie Kreislaufprobleme, Einschränkungen des Bewegungsapparates, Lungenprobleme aufgrund erhöhten Atemwiderstands,
    • Kardiovaskuläre Vorerkrankungen,
    • Vorhergegangene Untersuchungen zur Ermittlung des individuellen Risikos für Schlaganfall oder Herzinfarkt vorgenommen wie PROCAM, ESC-Score oder Framingham-Score.
  • Bei der Arbeitsanamnese erkundigt sich der Arzt vor allem nach den genauen Einsatzgebieten von Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten, nach Einsatz- bzw. Tragezeiten sowie welche Atemschutzgeräte zum Einsatz kommen.
  • Die körperliche und klinische Untersuchung, die der Beschäftigte auch ablehnen kann, kann aus folgenden Untersuchungsverfahren bestehen – abhängig vom Alter des Beschäftigten und dem Gewicht des Atemschutzgeräts:
    • Blutbild
    • Urinstatus (Teststreifen)
    • Ruhe-EKG
    • Belastungs-EKG (Ergometrie)
    • Blutzucker-Messung (Gelegenheits-Blutzucker, Nüchtern-Blutzucker)
    • Sehschärfe Nähe und Ferne
    • Hörtest Luftleitung, Testfrequenz 1 – 6 kHz
    • Blutdruckmessung nach Riva Rocci
    • Bestimmung des Kreatininwerts
    • Spirometrie zur Ermittlung der Lungenfunktion
  • Im Anschluss beurteilt der Arzt die Eignung der Person vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Anamnese, der körperlichen und klinischen Untersuchung sowie aller notwendigen Informationen zu den Arbeitsplatzverhältnissen.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt der untersuchten Person eine Bescheinigung aus, in der Anlass und Beurteilung zusammengefasst sind. In der Regel leitet dieser seinem Arbeitgeber die Bescheinigung weiter. 
  • Unter anderem aufgrund von gesundheitlichen oder tätigkeitsbezogenen Veränderungen des Beschäftigten oder aber wegen der Einführung neuer Arbeitsmittel und -verfahren kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anlassbezogenen erneuten Eignungsbeurteilung im laufenden Beschäftigungsverhältnis kommen.

Was sind die wichtigsten Beurteilungskriterien für die Eignung?

Bei der Beurteilung zur Ausübung einer Tätigkeit unter Verwendung von Atemschutzgeräten sind unter anderem folgenden Krankheiten von Relevanz: 

  • Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen;
  • Erkrankungen und Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, Schlaganfall, Schädel- und Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen etc.;
  • Alkohol-, Suchtmittel-, und Medikamentenabhängigkeit;
  • Erkrankungen und Veränderungen der Atmungsorgane, zum Beispiel Lungenerkrankung oder Bronchialasthma;
  • Erkrankungen und Veränderungen des Herzens und des Kreislaufs mit starker Einschränkung der Leistungs- und Regulationsfähigkeit, zum Beispiel Herzinfarkt oder Blutdruckveränderungen stärkeren Grades;
  • Abnorme Verhaltensweisen wie Klaustrophobie;
  • Erkrankungen und Veränderungen des Brustkorbs mit starken Funktionsstörungen;
  • Veränderungen, die den Dichtsitz des Atemanschlusses beeinträchtigen, beispielsweise Narben.