Verkauf von KN95-Masken ist nur nach einer Prüfung zulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 19.2.2021 einen behördlicherseits für 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95 angeordneten Stopp vorläufig bestätigt und einen Eilantrag eines Unternehmers aus der Schweiz abgelehnt.

Die Masken verfügten nicht über die erforderliche und grundsätzlich auch mögliche Bestätigung, dass sie europäische Sicherheitsvorgaben einhalten und durften daher nicht in den Verkehr gebracht werden.

Der Fall: KN95-Masken durften nicht in den Verkauf gehen

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95 (sog. „chinesischer Standard“) aus dem Verkehr genommen und der in Duisburg ansässigen Geschäftspartnerin des schweizerischen Unternehmers aufgegeben, die im Frühjahr 2020 in den deutschen Markt eingeführten Produkte vorerst zum Schutz der Bevölkerung unter Verschluss zu halten.

Dem schweizerischen Unternehmer gegenüber ordnete die Behörde zudem an, die in ihrem Bezirk befindlichen Masken nicht weiter auf dem Markt bereitzustellen und diese zurückzunehmen. Außerdem wurde dem Unternehmer auferlegt, zur Vermeidung von Gefahren ausführlich über seine Lieferketten Bericht zu erstatten und über den Verbleib der Masken nach deren Rücknahme Rechenschaft abzulegen. Dagegen begehrte der Unternehmer Eilrechtsschutz.

VG: Den Masken muss zuerst Einhaltung europäischer Vorgaben bescheinigt werden

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt (Az. 3 L 11/21). Die vom schweizerischer Unternehmer den Masken beigefügten Zertifikate seien nicht geeignet, die Konformität mit dem europäischen Standard zu belegen. Die Zertifikate hätten zwar einen hohen Schutz durch die Anbringung des CE-Kennzeichens suggeriert, ohne dass jedoch die Atemschutzmasken zuvor durch eine dafür vorgesehene Stelle zertifiziert worden seien.

In Deutschland könne eine Atemschutzmaske des sog. chinesischen Standards jedoch nur dann auf den Markt kommen, wenn durch eine geeignete Stelle nach strengen Vorgaben geprüft und bestätigt worden sei, dass sie ein den europarechtlichen Vorgaben entsprechendes, vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau böten.

Diese Möglichkeiten zur Herbeiführung der Konformität, die dem Unternehmer vor der Anordnung durch die Bezirksregierung aufgezeigt worden seien, habe er nicht genutzt. In der Folge dürften die Masken mit einem wohl geringeren Schutzniveau - gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie - nicht auf den deutschen Markt gelangen.

Wichtig für die betriebliche Praxis: Auf die korrekte Kennzeichnung achten!

Nach der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordung sind am Arbeitsplatz medizinische, FFP2- oder vergleichbare Masken zu tragen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Das ist unbestritten ein erheblicher Kostenfaktor, so dass bei der Beschaffung der Preis keine unerhebliche Rolle spielt. 

KN95-Masken sind ähnlich wie FFP2-Masken. Mit einem entsprechenden Zertifikat ist auch ihre Schutzwirkung vergleichbar. Sie werden nach dem sog. "CPA-Verfahren" geprüft ("Corona SARS CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske"). Allerdings können Verbraucher nicht sehen, ob KN95-Masken die CPA-Bescheinigung erhalten haben.

Das CE-Zeichen wird dagegen in der EU verwendet, um den Herstellungsprozess nach entsprechender Prüfung zu zertifizieren. Die Hersteller chinesischer KN95-Masken unterziehen sich keiner entsprechenden Prüfung. Sie dürfen daher das CE-Zeichen nicht tragen, auch wenn die hohe Schutzwirkung nach einer CPA-Prüfung bescheinigt wurde.

Es ist also bei der Beschaffung der Masken unbedingt darauf zu achten, dass diese einem angemessenen Standard entsprechen. Es empfiehlt sich, die CE-Kennzeichnung als Beschaffungsstandard zu wählen.

Mehr zum Thema

Welche Atemschutzmasken erfüllen die Sicherheitsanforderungen?