Kein Beschäftigungsanspruch für Mitarbeiter mit Maskenattest

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall als arbeitsunfähig anzusehen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 12.04.2021 entschieden (Az. 2 SaGa 1/21) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Siegburg bestätigt.

Der Fall

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne diese Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Das ArbG Siegburg (s.o.) wies die Anträge des Klägers ab. Nach dessen Auffassung überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste.

LAG: Die Maskenpflicht ist gerechtfertigt

Mit seinem Urteil vom 12.4.2021 wies das LAG Köln die Anträge des Klägers nun ebenfalls ab. Gem. § 3 I d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 V Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen.

Zudem sei diese Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb eben nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das LAG außerdem einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Praxistipp: Der Streit um die Maske wird bleiben

Zwar haben Arbeitgeber durch die gesetzliche Regelung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nun Klarheit und müssen diese Diskussionen eigentlich nicht mehr führen. Das Urteil gibt jedoch einen wichtigen Hinweis darauf, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die aufgrund eines Attests keine Masken tragen können: Können diese nicht im Homeoffice beschäftigt werden, hat diese Einschränkung zur Folge, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Er kann somit den Arbeitgeber auch nicht in den Annahmeverzug nach § 615 BGB versetzen.

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