Kein Arbeitsunfall anlässlich einer betrieblichen Skifreizeit

Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit nur dann zugeordnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt wird. 

Das schwerpunktmäßige Angebot einer Skifreizeit bzw. von Skikursen steht dagegen nach einem Urteil des LSG Hessen vom 1.12.2020 (Az. L 3 U 169/17) von vornherein nicht allen Mitarbeitern offen und ist einem abtrennbaren Freizeitprogrammteil zuzuordnen.

Der Fall: Arbeitnehmerin verletzt sich bei einer Skifreizeit im Rahmen einer betrieblichen Klausurtagung

Anlässlich einer mehrtägigen - jährlich stattfindenden - betrieblichen Klausurtagung wurde den Teilnehmern angeboten, an einem Tag Skisport zu betreiben. Dabei verletzte sich eine Arbeitnehmerin am Knie. Sie machte daraufhin den Versicherungsfall „Arbeitsunfall“ der Gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 SGB VII geltend.

Berufungsgenossenschaft und Sozialgericht lehnten die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

LSG: Kein innerer sachlicher Zusammenhang mit der als versicherten Tätigkeit anzuerkennenden Klausurtagung

Die Arbeitnehmerin berief sich auf einen bestehenden Unfallversicherungsschutz im Rahmen einer sog. „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“. Die Teilnahme an dieser kann der versicherten Tätigkeit allerdings nur zugerechnet werden, wenn

  • die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient,
  • die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, ggfs. auch einer kleineren Einheit, offen steht,
  • von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 9.12.2003, Az. B 2 U 52/02 R).

Die Veranstaltung muss auch von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen. Eine Zurechnung der Teilnahme eines Beschäftigten an einer geselligen Veranstaltung (des Arbeitgebers) zu seiner versicherten Beschäftigung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen ist.

Daran fehlt es, wenn er die Teilnahme an einer Veranstaltung von vornherein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht. Dies ist gerade auch dann der Fall, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen wird (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 5.7.2016, B 2 U 19/14 R).

Das Reiseprogramm der Veranstaltung war wegen des schwerpunktmäßigen Angebots einer Skifreizeit bzw. von Skikursen von vornherein auf Skifahrer bzw. Skikursteilnehmer beschränkt - und damit auf Personen, die am Skisport interessiert und von ihren gesundheitlichen Voraussetzungen her dazu in der Lage sind, den Skisport auszuüben.

Schon deshalb stand dieser Programmteil der Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen, insbesondere nicht denen, die aufgrund der mit dem Skifahren verbundenen Gefahren nicht daran teilnehmen wollten. An dieser Beurteilung ändern auch die Alternativangebote der Wahrnehmung von Wellnessangeboten im Hotel, Wandern oder der mögliche Aufenthalt in der Skihütte nichts.

Nicht maßgeblich ist übrigens, dass die Reiseveranstaltung von der Arbeitgeberin finanziert wurde.

Praxistipp: Bei betrieblichen Veranstaltungen den Unfallversicherungsschutz bedenken

Werden betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen geplant, ist arbeitgeberseitig im Vorhinein bereits das Thema „Unfallversicherungsschutz“ einzubeziehen. Die Rechtsprechung hat die Kriterien, dafür, dass dieser Schutz bejaht wird, in vielen Entscheidungen immer mehr konkretisiert. Unfallversicherungsschutz besteht danach, wenn

  • die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient,
  • die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, ggfs. auch einer kleineren Einheit, offen steht,
  • diese von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird.

Ist das nicht gewährleistet, ist anzuraten, bereits bei der Einladung zu der Veranstaltung in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass ein Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsunfall, Arbeitsschutz, Rechtsprechung