2G-Zugangregel für eine Betriebsräteversammlung?

Einem Be­triebs­rats­mit­glied kann nach einem Beschluss des ArbG Bonn vom 15.11.2021 die Teil­nah­me an einer Be­triebs­rä­te­ver­samm­lung nicht unter Hin­weis auf eine "2G-Re­ge­lung" ver­sagt wer­den, wenn es zu Be­ginn der Sit­zung einen ne­ga­ti­ven PCR-Test vor­legt. Die Teil­nah­me ge­hö­re zur Aus­übung des Be­triebs­rats­man­da­tes und diese könne nicht von der Vor­la­ge eines Impf- oder Ge­ne­sungs­nach­wei­ses ab­hän­gig ge­macht wer­den.

Der Fall: Der Gesamtbetriebsrat schreibt 2G für eine Betriebsräteversammlung vor

Der Gesamtbetriebsrat hatte die Betriebsräte zu einer Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter "2G-Bedingungen" durchgeführt werde. Die Antragstellerin begehrte als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests und führte aus, dass in der Festlegung von 2G-Bedingungen ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen liege.

ArbG Bonn: Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unterfällt dem Schutz des Mandats

Das ArbG Bonn (Beschluss vom 15.11.2021, Az. 5 BVGa 8/21) hat sich der Argumentation der Antragstellerin angeschlossen. Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung sei Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates und unterfalle damit dem Schutz des Mandats. Die Ausübung des Betriebsratsmandates könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa eine Maskenpflicht auch am Sitzplatz, werde durch den Beschluss des ArbG nicht eingeschränkt.

Tipp für die Praxis

Natürlich ist es sinnvoll, für Veranstaltungen, die sich aus dem Rahmenrechtswerk des BetrVG ergeben (BR-Sitzungen, Betriebsversammlungen usw.), möglichst weitgehende Schutzmaßnahmen festzulegen. Das ArbG zeigt hier jedoch die Grenzen auf, die sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ergeben können.

Mit dem Auslaufen der epidemischen Lage zum 25.11.2021 und der Neuregelung im IfSG ab diesem Tag wird den Ländern ein stärkerer Spielraum zugebilligt, abhängig von der jeweiligen Corona-Lage eigene Vorgaben aufzustellen. Das kann - wie im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Handhabungen führen, die Streitigkeiten nach sich ziehen können (werden). Insofern ist es anzuraten, das vorher zu klären, z.B. durch einen gemeinsamen Beschluss, oder aber auf eine virtuelle Durchführung solcher Veranstaltungen auszuweichen, wie sie ja die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowieso vorsieht.