2G-Plus und negativer Test für Teilnahme an Sommerfest

Eine Kli­nik darf die Teil­nah­me an ihrem Som­mer­fest von der 2G-Plus-Re­ge­lung und der Vor­la­ge eines ne­ga­ti­ven Tests ab­hän­gig ma­chen. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den und den Eil­an­trag eines Ar­beit­neh­mers auf Teil­nah­me an der Feier ohne Ein­hal­tung die­ser Re­geln ab­ge­lehnt.

Ein sol­cher An­spruch er­ge­be sich weder aus dem Lan­desan­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz noch aus dem AGG oder dem ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

Der Fall: Arbeitnehmer will ohne Einhaltung der Regeln am Fest teilnehmen

Eine Klinik hat für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte sie fest, es sei eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein im Geschäftsbereich der IT eingesetzter Arbeitnehmer verlangte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.

LAG: Für Zugangsbeschränkungen braucht es keine Rechtsgrundlage

Das LAG Berlin-Brandenburg hat dies, wie zuvor das ArbG Berlin, abgelehnt (Beschluss vom 1.7.2022, Az. 6 Ta 673/22). Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich.

Ansprüche ergäben sich nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses gemäß § 3 Abs. 1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem AGG könnten sich keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a IfSG gegeben, so das LAG. Es gebe für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.

Ferner sei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich, das heißt, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen müssten, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Wichtig für die Praxis

Diese Entscheidung weitet infektionsschutzrechtlich veranlasste betriebliche Zutrittsregelungen auch auf andere betriebliche Veranstaltungen, wie z.B. Feste oder gemeinsame Ausflüge aus. Für Arbeitgeber schafft das Klarheit: Solche Veranstaltungen genießen keinen Sonderstatus. Der Arbeitgeber kann entscheiden, wer teilnehmen darf und die Rechtsprechung hat nun geklärt, dass es wohl keine rechtlichen Anspruchsgrundlagen dafür gibt, dieses Vorgehen zu „untergraben“.