Zusammenfassung

 
Begriff

Die ungeordnete Lagerung von Stoffen mit unterschiedlichen Gefährdungspotentialen kann zu gefährlichen Reaktionen führen. Eine Zusammenlagerung von Gefahrstoffen ist deshalb nur dann erlaubt, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Lagerung von Gefahrstoffen ist in vielen Rechtsgebieten beschrieben. Je nach Schutzziel – z. B. Umweltschutz, Brand- und Explosionsschutz, Arbeitsschutz – gibt es entsprechende Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln. Die Regeln zur Zusammenlagerung sind allerdings grundsätzlich für alle Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern in einem Regelwerk zusammengefasst worden – in Abschn. 13 TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

1 Regeln der Zusammenlagerung

Grundsätzlich sind beim Lagern von Stoffen die Gefahrstoffeinstufung und die Mengen zu ermitteln.

Die Einstufung der Stoffe in Gefahrstoffe ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Befinden sich verschiedene Stoffe in ortsbeweglichen Behältern[1] in einem Lagerabschnitt[2], einem Container oder Sicherheitsschrank, liegt eine Zusammenlagerung vor. Handelt es sich dabei um Gefahrstoffe und werden die Mengen nach Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 überschritten, sind die Regeln der Zusammenlagerung nach Abschn. 13 TRGS 510 zu beachten.

[1] Ortsbewegliche Behälter sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören z. B. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks, Druckgasbehälter und Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen (Abschn. 2 Abs. 18 TRGS 510).
[2] Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt (Abschn. 2 Abs. 12 TRGS 510).

2 Zusammenlagerungstabelle

Zur Beurteilung wird in Abschn. 13.3 TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle zur Verfügung gestellt. Anhand der spezifischen Gefahrenmerkmale sind die zu lagernden Stoffe und Gemische in Lagerklassen (LGK) klassifiziert. Diese dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung.

Die Lagerklassen 1 bis 13 sind in Angang 2 TRGS 510 näher beschrieben. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.

Abb. 1: Zusammenlagerungstabelle für jede Lagerklassenkombination[1]

Die Zusammenlagerungsmatrix führt zu 3 Entscheidungskategorien:

  1. Separatlagerung ist erforderlich;
  2. Zusammenlagerung ist erlaubt;
  3. Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt.

2.1 Erlaubte Zusammenlagerung

Eine Zusammenlagerung ist auch nur dann erlaubt, wenn die einzelnen Stoffe einer Lagerklasse oder unterschiedlicher Lagerklassen nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Aerosole

Unterschiedliche Stoffe die alle der LGK 2B (Aerosole) zugeordnet sind, dürfen laut Tabelle zusammen gelagert werden. Eine Zusammenlagerung ist allerdings nicht erlaubt, wenn diese:

  1. unterschiedliche Löschmittel benötigen,
  2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
  3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
  4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Dieselben Kriterien gelten für die Zusammenlagerung von unterschiedlichen Lagerklassen, z. B.: LGK 2B (Aerosole) und LGK 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).

Die TRGS 510 erlaubt im Einzelfall Abweichungen, wenn geeignete Brandschutzkonzepte und/oder Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Weitere Ausnahmen ergeben sich für Gefahrgüter.

2.2 Separatlagerung

Eine Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mind. 90 Minuten.

In einer Separatlagerung dürfen nur Stoffe derselben Lagerklasse gelagert werden.

2.3 Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung

Die Einschränkungen werden nach der Zusammenlagerungstabelle in Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 erläutert. Hier ist u. a. die Getrenntlagerung eine Möglichkeit zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGKs.

Werden in einem Lagerabschnitt verschiedene Stoffe durch ausreichend Abstände oder durch Barrieren (z. B. Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt, liegt eine Getrenntlagerung vor. Eine Getrenntlagerung liegt auch bei einer Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge