Die Einschränkungen werden nach der Zusammenlagerungstabelle in Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 erläutert. Hier ist u. a. die Getrenntlagerung eine Möglichkeit zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGKs.

Werden in einem Lagerabschnitt verschiedene Stoffe durch ausreichend Abstände oder durch Barrieren (z. B. Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt, liegt eine Getrenntlagerung vor. Eine Getrenntlagerung liegt auch bei einer Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen vor.

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