Eine Zusammenlagerung ist auch nur dann erlaubt, wenn die einzelnen Stoffe einer Lagerklasse oder unterschiedlicher Lagerklassen nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Aerosole

Unterschiedliche Stoffe die alle der LGK 2B (Aerosole) zugeordnet sind, dürfen laut Tabelle zusammen gelagert werden. Eine Zusammenlagerung ist allerdings nicht erlaubt, wenn diese:

  1. unterschiedliche Löschmittel benötigen,
  2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
  3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
  4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Dieselben Kriterien gelten für die Zusammenlagerung von unterschiedlichen Lagerklassen, z. B.: LGK 2B (Aerosole) und LGK 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).

Die TRGS 510 erlaubt im Einzelfall Abweichungen, wenn geeignete Brandschutzkonzepte und/oder Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Weitere Ausnahmen ergeben sich für Gefahrgüter.

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