Zur Beurteilung wird in Abschn. 13.3 TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle zur Verfügung gestellt. Anhand der spezifischen Gefahrenmerkmale sind die zu lagernden Stoffe und Gemische in Lagerklassen (LGK) klassifiziert. Diese dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung.

Die Lagerklassen 1 bis 13 sind in Angang 2 TRGS 510 näher beschrieben. Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.

Abb. 1: Zusammenlagerungstabelle für jede Lagerklassenkombination[1]

Die Zusammenlagerungsmatrix führt zu 3 Entscheidungskategorien:

  1. Separatlagerung ist erforderlich;
  2. Zusammenlagerung ist erlaubt;
  3. Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt.

2.1 Erlaubte Zusammenlagerung

Eine Zusammenlagerung ist auch nur dann erlaubt, wenn die einzelnen Stoffe einer Lagerklasse oder unterschiedlicher Lagerklassen nicht zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Aerosole

Unterschiedliche Stoffe die alle der LGK 2B (Aerosole) zugeordnet sind, dürfen laut Tabelle zusammen gelagert werden. Eine Zusammenlagerung ist allerdings nicht erlaubt, wenn diese:

  1. unterschiedliche Löschmittel benötigen,
  2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
  3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
  4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Dieselben Kriterien gelten für die Zusammenlagerung von unterschiedlichen Lagerklassen, z. B.: LGK 2B (Aerosole) und LGK 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).

Die TRGS 510 erlaubt im Einzelfall Abweichungen, wenn geeignete Brandschutzkonzepte und/oder Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Weitere Ausnahmen ergeben sich für Gefahrgüter.

2.2 Separatlagerung

Eine Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mind. 90 Minuten.

In einer Separatlagerung dürfen nur Stoffe derselben Lagerklasse gelagert werden.

2.3 Eingeschränkt erlaubte Zusammenlagerung

Die Einschränkungen werden nach der Zusammenlagerungstabelle in Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 erläutert. Hier ist u. a. die Getrenntlagerung eine Möglichkeit zur Reduzierung von Gefährdungen für bestimmte Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGKs.

Werden in einem Lagerabschnitt verschiedene Stoffe durch ausreichend Abstände oder durch Barrieren (z. B. Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt, liegt eine Getrenntlagerung vor. Eine Getrenntlagerung liegt auch bei einer Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen vor.

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