Grundsätzlich sind beim Lagern von Stoffen die Gefahrstoffeinstufung und die Mengen zu ermitteln.

Die Einstufung der Stoffe in Gefahrstoffe ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Befinden sich verschiedene Stoffe in ortsbeweglichen Behältern[1] in einem Lagerabschnitt[2], einem Container oder Sicherheitsschrank, liegt eine Zusammenlagerung vor. Handelt es sich dabei um Gefahrstoffe und werden die Mengen nach Abschn. 13.3 Abs. 3 TRGS 510 überschritten, sind die Regeln der Zusammenlagerung nach Abschn. 13 TRGS 510 zu beachten.

[1] Ortsbewegliche Behälter sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören z. B. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks, Druckgasbehälter und Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen (Abschn. 2 Abs. 18 TRGS 510).
[2] Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt (Abschn. 2 Abs. 12 TRGS 510).

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