Gemäß § 31 ÜAnlG kann durch eine Rechtsverordnung die Bildung eines Ausschusses bestimmt werden, mit folgenden Aufgaben:

  • Beratung des BMAS,
  • Ermitteln von Stand der Technik und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum sicheren Betrieb sowie
  • Ermitteln von Regeln, um Anforderungen des ÜAnlG zu erfüllen.

Vorgaben für die Zusammensetzung des Ausschusses gibt es bisher nicht.

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