Explosionsgefährdete Bereiche werden im Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung in Zonen mit unterschiedlicher Explosionsgefährdung eingeteilt. Dies ist die Zoneneinteilung.
Grundlage für die Zoneneinteilung ist § 6 Abs. 4 GefStoffV. Danach hat der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche gem. Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV in Zonen einzuteilen. Dies muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, also Art der explosionsfähigen Atmosphäre, Auftretenswahrscheinlichkeit und -dauer geschehen.
Zudem sind die Mindestvorschriften Anhang I Nr. 1 GefStoffV anzuwenden, sprich: organisatorische Maßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten, Kennzeichnung der Bereiche, Explosionsschutzmaßnahmen etc.
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