Nach dem ArbSchG müssen sich Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig werden, gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefährdungen unterrichten und Maßnahmen zu deren Verhütung abstimmen. Die BaustellV ergänzt diese Pflicht, ohne sie aufzuheben und legt die Organisation der Zusammenarbeit in die Hände des Koordinators.

Der Koordinator kann dieser Aufgabe nachkommen, indem er

  • alle Betriebe mit und ohne Beschäftigte, ihre Tätigkeiten und Abläufe erfasst und ggf. die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen einfordert, um Rückschlüsse auf mögliche Wechselwirkungen und Gefährdungen ziehen zu können,
  • mitwirkt beim Schaffen der Voraussetzungen für das Zusammenwirken der Betriebe (z. B. Baustellenplan, Bauablaufplan, Baustelleneinrichtungsplan),
  • Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen durchführt, auswertet und dokumentiert,
  • an Baubesprechungen teilnimmt,
  • den Arbeitgebern zusammenarbeitsbezogene Aufgaben zuweist.

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