§ 2 Abs. 1 BaustellV verlangt

  • bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und
  • bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten

das Festlegen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG.

Diese eigentliche Arbeitgeberpflicht adressiert die BaustellV an den Bauherrn. Die RAB 33 enthält nähere Angaben, wie der Bauherr seine Pflicht umsetzen kann:

  • Auswahl und Beauftragung geeigneter Unternehmen für die Planung und Ausführung,
  • Aufnahme räumlicher und technischer Vorgaben zur Gestaltung der Bauaufgabe in den Leistungsverzeichnissen. Muster für Leistungsbeschreibungen finden sich z. B. im Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) oder der Blauen Mappe der BGBAU,
  • räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Ausführungsfristen, der Jahreszeiten, der Arbeitsbedingungen und besonderen Schwierigkeiten in der Bauablaufplanung,
  • Regelung der Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung,
  • Aufgabenübertragung an die Planungsbeteiligten und Festlegung von Verantwortlichkeiten,
  • Hinwirken auf die Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren und den Einsatz gefährdungsarmer Baumaschinen und Geräte nach dem Stand der Technik.

Diese Aufgaben kann der Bauherr insbesondere durch Verankerung in der Ausschreibung und später im Bauvertrag verbindlich festschreiben. Der Koordinator wirkt dabei koordinierend mit.

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