Ein vom Bauherrn beauftragter Dritter kann die Pflichten des Bauherrn bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens (Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei der Ausführungsplanung, Übermittlung der Vorankündigung, Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans) und die Bestellung des Koordinators in eigener Regie übernehmen. Ebenso wie der Bauherr kann er die Koordinatorenfunktion selbst wahrnehmen.

An den beauftragten Dritten stellt die BaustellV keine Anforderungen. Dritte können Architekten, Fachplaner, Bauunternehmer, Architektur-, Ingenieurbüros oder Baubetriebe, sogar Koordinatoren sein, sofern diese bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen.

Mit der Beauftragung eines Dritten ist der Bauherr von den ihm zugewiesenen Aufgaben entbunden. Allerdings verbleibt bei ihm die Auswahl- und Kontrollverantwortung. Normadressat für Anordnungen der zuständigen Behörde und bei Verstößen gegen Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften wird infolgedessen der Dritte.

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