Die Koordinationspflicht nach BaustellV gilt ausschließlich für Baustellen. Eine Baustelle ist ein Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird und dabei eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Die Definition der baulichen Anlage erfolgt in Anlehnung an die Musterbauordnung (MBO). Danach ist die bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Als mit dem Erdboden verbunden gelten auch Anlagen, die durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen, auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest benutzt werden. Zu Baustellen zählen Abbrucharbeiten, vorbereitende Baustellenarbeiten, Hochbau, Tiefbau, Installation, Ausbau, Spezialbau (wie Gerüstbau, Schornsteinbau).

Einfache Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, laufende Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs, wie Ausbesserungen an Dächern oder Fassaden (z. B. Anstreichen, Verputzen, Dämmen), der Austausch von Bodenbelägen oder Badrenovierungen zählen gemäß RAB 10 nicht zur Änderung einer baulichen Anlage. Damit handelt es sich bei Durchführung dieser Maßnahmen noch nicht um eine Baustelle. Herangezogen wird als Bewertungsmaßstab der Schwellenwert nach § 2 Abs. 2 BaustellV, wonach für Bauarbeiten,

  • die mehr als 30 Arbeitstage dauern und bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
  • bei denen 500 Personentage überschritten werden,

eine Vorankündigung zu übermitteln ist. Dieser Schwellenwert dürfte bei der Errichtung, bei größeren Änderungen oder dem Abbruch baulicher Anlagen regelmäßig überschritten werden. Für die meisten Baustellen ist ein Koordinator zu bestellen, da es kaum solche geben dürfte, die durch nur einen Arbeitgeber realisiert werden.

Bei einer Zahl von 217.617 Baugenehmigungen im Hochbau (Gebäude/Baumaßnahmen) allein im Jahr 2022 kann deutschlandweit von einer hohen Zahl von Baustellen mit Koordinierungsbedarf ausgegangen werden.

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