Für Winden, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Winden erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 Maschinenverordnung erfüllt sind.

Das gilt nicht

  1. für Winden – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte –, die den Anforderungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54"Winden, Hub- und Zuggeräte" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
  2. für Winden zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.

Winden, die unter den Anwendungsbereich der EU-Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) fallen, müssen seit 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser EU-Richtlinie bzw. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Winden entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind.

Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:

  • Transport- und Befestigungseinrichtungen,
  • hand- und kraftbetriebene Geräte,
  • Anforderungen an Steuereinrichtungen,
  • Rücklaufsicherung der Last,
  • Sicherung von Lasten gegen freien Fall,
  • Bremseinrichtungen, allgemein,
  • Notwendigkeit von Hilfsbremsen,
  • Sicherung gegen Überlastung,
  • Anforderungen an Seil- und Kettentriebe,
  • Notendhalteinrichtungen,
  • Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen.

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