Wasserstoff wird auch als Hydrogen bezeichnet und ist ein farb- und geruchloses Gas, das extrem entzündbar ist. Mit Sauerstoff bildet Wasserstoff das extrem explosionsfähige Knallgas (Mischungsverhältnis: 2 Teile Wasserstoff, 1 Teil Sauerstoff). Aufgrund des breiten Explosionsbereichs (4 bis 77 Vol.-%) sind vorrangig Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen vorzunehmen.
Grundlegend gelten folgende Vorschriften:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
Weitere Regelungen enthalten:
- TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
- TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"
- DGUV-I 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung"
- DGUV-I 209-011 "Gasschweißen"
- DGUV-I 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis"
- DGUV-I 209-072 "Wasserstoffsicherheit in Werkstätten"
- DGUV-I 207-018 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben"
- DIN EN 14513 "Ortsbewegliche Gasflaschen – Berstscheibeneinrichtungen zur Druckentlastung (ausgenommen für Acetylenflaschen)"
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