Die Lufttemperatur in Sanitärräumen ist in Abschn. 4.2 ASR A3.5 "Raumtemperatur" geregelt (i. d. R. 21 °C, die durch vom Benutzer ausgelöste Lüftungsvorgänge kurzzeitig unterschritten werden dürfen, in Räumen mit Duschen 24 °C). Vorhandene Heizeinrichtungen müssen dabei so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten vor der Berührung von zu heißen Oberflächen geschützt sind.

Die Lüftung ist in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität so zu gestalten, dass sie hinreichend wirksam ist. Bei freier Lüftung (Fensterlüftung) sind die in Tab. 1 dargestellten Mindestquerschnitte entsprechend der ASR A3.6 "Lüftung" einzuhalten.

 
Lüftungssystem

Freier Querschnitt der Lüftungsöffnung/en

[m2/m² Grundfläche]
einseitige Lüftung 0,04

Querlüftung,

d. h. Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Deckenfläche
0,024
  Die angegebenen Flächen sind die Summe aus Zuluft- und Abluftfläche und gelten nicht für kombinierte Sanitärräume (s. o.)

Tab. 1: Mindestquerschnitte von Lüftungsöffnungen

Lüftungstechnische Anlagen (für maschinelle Lüftung) sind so auszulegen, dass ein Abluftvolumenstrom von 11 m3/hm² erreicht wird.

Um Feuchtigkeit wirksam abführen zu können, wird eine mechanische Entlüftung empfohlen, v. a. bei Waschräumen mit Duschen. Dabei ist eine darauf abgestimmte Zuluftmenge zu gewährleisten und darauf zu achten, dass während der Nutzung keine Zugluft auftritt.[1]

[1] Siehe dazu ASR A3.6 "Lüftung".

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