Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde zu übermitteln. "Die Einrichtung der Baustelle im Sinne der BaustellV beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, z. B. Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten" (Abschn. 9 RAB 10).

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