Der Einsatz von Viertelmasken setzt i. d. R. arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 (DGUV-I 240-260) voraus (Atemschutztauglichkeit). In jedem Fall sind die Geräteträger vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich in einer theoretischen Ausbildung und einer praktischen Übung im Umgang mit Viertelmasken zu schulen (Unterweisung).

Für Viertelmasken besteht eine Gebrauchsdauer (vormals Tragezeitbegrenzung) von 150 Minuten beim Einsatz von P1- oder P2-Filter, von 135 Minuten bei P3-Filter oder Gasfilter und 120 Minuten beim Einsatz von Kombinationsfilter. Nach dieser Gebrauchsdauer muss eine Pause von mindestens 30 Minuten als Erholungsdauer eingehalten werden. Bei kürzerem Einsatz ist die Pausendauer entsprechend zu verkürzen. Die Pause muss außerhalb des Gefährdungsbereichs verbracht werden (in normal temperierter Umgebung). Während einer Schicht darf die Gebrauchsdauer grundsätzlich maximal 420 Minuten betragen. Beim Einsatz von Kombinationsfiltern beträgt die Gebrauchsdauer pro Schicht maximal 360 Minuten. Körperlich schwere Arbeit bzw. hohe Umgebungstemperatur können die Einsatzdauer verkürzen.

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