Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition zu veranlassen (Minimierungsgebot). Sind Maßnahmen zur Minderung der Vibration erforderlich, so muss zunächst eine Substitutionsprüfung durchgeführt werden. Die Schutzmaßnahmen (Vorgehen bei der Festlegung: s. TRLV Vibrationen Teil 3) sind nach dem Stand der Technik durchzuführen (§ 10 LärmVibrationsArbSchV). Durch das Vibrationsminderungsprogramm soll die Exposition der Beschäftigten soweit reduziert werden, "dass der Stand der Technik erreicht ist oder die Tages-Vibrationsexpositionswerte unterhalb der Auslösewerte liegen" (Kap. 3.5 Teil 3 TRLV Vibrationen). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten können sein (in der Reihenfolge ihrer Priorität):

  • technisch: z. B. vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, spezielle vibrationsmindernde Sitze;
  • organisatorisch: z. B. Beschränken der vibrationsintensiven Arbeitszeiten, alternative Arbeitsverfahren, z. B. Kleben statt Schweißen, Kernbohren statt Arbeiten mit dem Aufbruchhammer;
  • persönlich: z. B. Antivibrations-Schutzhandschuhe (HAV).

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