Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
1Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. 2Die Regelungen in den Abschnitten 4, 5 und 6 gelten auch für Freisetzungen. 3Nach anderen Vorschriften erforderliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt.
§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen.
(2) 1Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 13 bis 26 und in den Anhängen zu dieser Verordnung Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. 2Diese Sicherheitsmaßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall, aber keine abschließende Aufzählung dar. 3Im Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheitsrelevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit
1. |
es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, |
2. |
von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes auch ohne diese Maßnahmen oder auf andere Weise gewährleistet ist. |
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
2. |
Zellkultur: in-vitro-kultivierte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind, |
3. |
Pflanzen: makroskopische Algen, Moose sowie Farn- und Samenpflanzen, |
4. |
Tiere: alle makroskopischen tierischen Mehrzeller, |
6. |
Inaktivierung: Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit von Organismen einschließlich ihrer Fähigkeit, genetisches Material zu übertragen, und Zerstörung ihrer toxischen Wirkung sowie Zerstörung anderer gefährlicher Wirkungen von Organismen, |
7. |
Desinfektion: Reduktion der Anzahl vermehrungsfähiger oder infektiöser Organismen in dem Maße, dass von ihnen keine schädlichen Auswirkungen und insbesondere keine Infektionsgefahren ausgehen, |
8. |
Sterilisation; Sterilisierung:
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9. |
Laborbereich: Bereich, in dem in der Regel gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden oder in dem mit gentechnisch veränderten Organismen experimentell in labortypischen Geräten umgegangen wird, |
10. |
Produktionsbereich: Bereich, in dem
wobei der Umgang mit den gentechnisch veränderten Organismen in zumeist geschlossenen Apparaturen stattfindet, |
11. |
Tierräume: Gebäude oder abgetrennte Bereiche innerhalb eines Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und dazugehörigen Funktions- und Betriebsräumen. |
§§ 4 - 12 Abschnitt 2 Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung
§§ 4 - 12 Abschnitt 2 Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung
§ 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
§ 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
1. |
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
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