Zusammenfassung

 
Begriff

Als verkettete Anlage (Maschinenanlage, komplexe Anlage) wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Anlage aus mehreren Maschinen bezeichnet, die zusammenwirken sollen und dazu so angeordnet und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden neben den Einzelmaschinen auch Regelungen für die sog. "Gesamtheit von Maschinen" getroffen. Da die Regelungen der Maschinenrichtlinie hier nicht eindeutig sind, hat das BMAS am 5.5.2011 in Abstimmung mit den Ländern und den Unfallversicherungsträgern das Interpretationspapier "Gesamtheit von Maschinen" veröffentlicht, das die Voraussetzungen für verkettete Anlagen definiert und diesen Sachverhalt eindeutig regelt.

1 Was sind verkettete Anlagen?

Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) regelt das In-Verkehr-Bringen und somit den freien Warenverkehr von Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). In der EG-Maschinenrichtlinie wird der Begriff "Maschine" sehr weit gefasst.

Eine Maschine ist eine "Gesamtheit von Maschinen…die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren" (Art. 2a 2006/42/EG), die im allgemeinen Sprachgebrauch als Maschinenanlage, verkettete Anlage oder komplexe Anlage bezeichnet wird.

Verkettete Anlagen in diesem Sinne können z. B. Maschinenanlagen in der Metallverarbeitung, Papiermaschinen, Fertigungsstraßen in der Automobilindustrie, aber auch Anlagen in der Nahrungsmittelproduktion wie z. B. Getränkeabfüllanlagen sein.

2 Anforderungen

Wenn der Betreiber einzelne Maschinen zukauft und zu einer Gesamtanlage zusammenbaut, ist er verpflichtet, diesen Zusammenbau ebenfalls nach den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu betrachten.

Besteht ein sicherheitstechnischer Zusammenhang der einzelnen Maschinen, so ist eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Gesamtheit von Maschinen erforderlich.

Der Hersteller muss bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind, die Maschine so konzipieren und bauen, dass die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vor- und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann (Anhang I Nr. 1.2.4.4 2006/42/EG).

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verkettung der Anlagenkomponenten so tief greifend ist, dass beim Abschalten einer einzelnen Maschine der Anlage der weitere Betrieb der vor- oder nachgeschalteten Maschinen zu einer Gefährdung führen kann. In einem solchen Fall, wenn verknüpfungsbedingte Gefahren bestehen, die eine sicherheitstechnische Verknüpfung erfordern, unterliegt eine "Maschinenanlage" als "Gesamtheit von Maschinen" insgesamt den Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Aus dieser Definition ergibt sich, dass ein Zusammenbau von Maschinen dann relevant ist, wenn eine sicherheitstechnische Verknüpfung besteht und diese sog. verkettete Anlage sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktioniert.

Eine verkettete Anlage, deren Komponenten z. B. durch einen Materialpuffer entkoppelt sind, ist keine Gesamtanlage i. S. der Maschinenrichtlinie.

Zur Klärung der Frage, welche Voraussetzungen solche Anlagen erfüllen müssen, um als "Gesamtheit von Maschinen" i. S. der Maschinenrichtlinie zu gelten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Abstimmung mit den Ländern und den Unfallversicherungsträgern im Mai 2011 ein Interpretationspapier veröffentlicht, um dieses Thema (zumindest für Deutschland) eindeutig zu regeln.

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