Ordnungswidrigkeiten

Das ArbSchG hält Bußgeldvorschriften bereit für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen, die aufgrund des ArbSchG erlassen wurden, soweit sie dort für einen bestimmten Tatbestand mit Bußgeld bedroht sind. Die Verordnungen, wie ArbStättV, BaustellV, BetrSichV oder GefStoffV führen derartige Tatbestände auf. Für den Fall, dass durch vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden, droht das ArbSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.

Straftatbestände

Im Unterschied zum Bußgeldverfahren oder zur zivilrechtlichen Haftung kommt strafrechtlich nicht nur eine Geldstrafe, sondern schlimmstenfalls eine Haftstrafe in Betracht. Bei einem Verstoß dürfte es sich jeweils um ein Unterlassen handeln (StGB § 13). Strafbar ist es, einen Erfolg nicht abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, wenn der Rechtsverpflichtete dafür einzustehen hat, dass der Erfolg, also das Verwirklichen eines Tatbestandes, nicht eintritt.

Tatbestände für eine strafrechtliche Verantwortung können sein:

  • fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB (durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht),
  • fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB (durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht),
  • Baugefährdung gemäß § 319 StGB (Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge